Algemeine Geschäftsbedingungen - ORTHESIS.DE

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AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Ahrensburg, Januar 2024

1 Allgemeines – Geltungsbereich  
1.1 Für Rechtsgeschäfte über Lieferungen und/oder Leistungen von Daniel Becker Orthesis (im Folgenden: „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und/oder Leistungen („AGB“), wenn es sich bei dem Besteller um ein in- oder ausländisches Unternehmen i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 BGB handelt (im Folgenden: „Besteller“).
1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte über Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers aus laufender Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.  
1.3 Der Geltung von entgegenstehenden, ergänzenden und/oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Diese gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.  
1.5 Lieferungen im Sinne dieser AGB sind Lieferungen von Produkten, insbesondere von Bauteilen und Bausätzen für die Orthopädie Geräten, sowie Ersatzteillieferungen aufgrund eines Kaufvertrages oder eines Vertrages über die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von § 650 BGB.  
1.6 Leistungen im Sinne dieser AGB sind Werk- und/oder Dienstleistungen, insbesondere Herstellungs, Projektierungs- und Planungsarbeiten, Reparaturen und Beratungsleistungen.  

2 Vertragsschluss / Materialien  
2.1 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt erst wirksam zustande, wenn der Auftragnehmer die ihm zugegangene Bestellung schriftlich angenommen oder wenn der Auftragnehmer die vom Besteller in Auftrag gegebene Lieferung und/oder Leistung ausgeführt hat. Gleiches gilt für Anträge des Bestellers, die auf Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsumfangs gerichtet sind.  
2.2 Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich anderes ergibt.  
2.3 Angaben des Auftragnehmers zum Liefer- und oder Leistungsgegenstand, die in Unterlagen oder sonst gegenüber dem Besteller gemacht werden (z. B. Maße, Gewichte, Leistungswerte, technische Daten) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Sie verstehen sich ohne Einwirkung etwaiger physikalischer Störungen oder sonstiger äußerer Einflüsse, wie Störungen aus der Umwelt und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich Inhalt des Vertrages werden.
2.4 An allen dem Besteller überlassenen oder sonst – auch in elektronischer Form – zugänglich gemachten Kalkulationen, Zeichnungen, Daten, Pläne und sonstigen Unterlagen und Materialien (im Folgenden zusammen: „Materialien“) behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte, insbesondere sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller darf die Materialien nur insoweit verwenden und nutzen und Dritten zugänglich machen, wie dies für die Zwecke der Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine Nutzung der Materialien und ihre Weitergabe an Dritte zu anderen, vertragsfremden Zwecken ist dem Besteller ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers in keiner Weise gestattet. Der Besteller hat die Materialien sorgfältig zu verwahren und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.  
2.5 Soweit dem Besteller vereinbarungsgemäß zusammen mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand Materialien überlassen werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefer- oder Leistungsgegenstandes benötigt werden, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Materialien eingeräumt insoweit, als die Nutzung der Materialien für den vertraglich vorausgesetzten und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefer- oder Leistungsgegenstandes erforderlich ist. In den Grenzen dieses Nutzungsrechts ist der Besteller auch berechtigt, Dritten entsprechende Nutzungsrechte an den Materialien einzuräumen. Die Nutzung der Materialien zu anderen oder darüber hinausgehenden Zwecken ist dem Besteller nicht gestattet.  

3 Preise  
3.1 Die Preise des Auftragnehmers für Lieferungen und/oder Leistungen verstehen sich stets netto in EURO zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.  
3.2 Bei Lieferungen verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Kosten für Verpackung, Versendung und sonstiger Nebenoder Zusatzkosten (z. B. für Installation und/oder Inbetriebsetzung).  
3.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen im Falle einer Auslandslieferung oder im Falle von Leistungen des Auftragnehmers im Ausland sämtliche Zölle und sonstige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten zu Lasten des Bestellers.  
3.4 Ist bei Auslandslieferungen abweichend von Ziffer 3.3eine Lieferung einschließlich Übernahme der Kosten für Zölle, Gebühren und/oder sonstige Abgaben durch den Auftragnehmer vereinbart, so beruht der von dem Auftragnehmer im Angebot angegebene Preis auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und der vertraglich vereinbarte Preis auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Sätzen für Zölle, Gebühren und/oder sonstige Abgaben. Vom Auftragnehmer berechnet werden und vom Besteller zu zahlen sind die letztlich bei Lieferung tatsächlich anfallenden Kosten für Zölle, Gebühren und/oder sonstige Abgaben. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.  
3.5 Die vereinbarten Preise gelten nur für die jeweilige Lieferung oder den jeweiligen Auftrag.  

4 Lieferung / Leistung, Mitwirkung Besteller  
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine Lieferung Ex Works gemäß Incoterms 2010. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lager am Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen vereinbart sind oder vereinbart ist, dass der Auftragnehmer nach Verbringen des Liefergegenstandes an den letztlichen Bestimmungsort noch zusätzliche Leistungen am Bestimmungsort im Hinblick auf den Liefergegenstand erbringt, wie etwa Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes.  
4.2 Ist Versendung durch den Auftragnehmer an einen anderen Bestimmungsort als das Lager am Sitz des Auftragnehmers vereinbart, erfolgt die Versendung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird der Auftragnehmer auf Kosten des Bestellers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.  
4.3 Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem nicht ein erkennbares berechtigtes Interesse des Bestellers entgegensteht.  
4.4 Ist vereinbart, dass der Auftragnehmer am Bestimmungsort im Hinblick auf den Liefergegenstand noch zusätzlich die Montage, Allgemeine Geschäftsbedingungen Ahrensburg, Januar 2024,  Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme oder die Durchführung von Funktionstests zu erbringen hat, ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer in ausreichendem Umfang die hierfür erforderlichen Geräte, Instrumente, Betriebs- und Gebrauchsstoffe einschließlich Stromversorgung und sonstigen Materialien rechtzeitig auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung des Auftragnehmers hat der Besteller auch Hilfspersonen in benötigter Anzahl auf eigene Kosten zur Unterstützung bereitzustellen.  
4.5 Besonderheiten bei Auslandsgeschäften a) Sofern bei einer Auslandslieferung für die Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung eine Endverbleibserklärung nach den Anforderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend „BAFA“) erforderlich ist, wird der Besteller dem Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist, rechtzeitig, spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsschluss eine solche beibringen oder eine solche auf Anforderung des Auftragnehmers verlängern oder erneuern lassen, soweit dieses aus exportrechtlichen Gründen erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird dem Besteller auf Anforderung ein entsprechendes Muster für eine Endverbleibserklärung zur Verfügung stellen. b) Sollten für die Endverbleibserklärung und/oder sonst zur Unterstützung des Antrags auf Erteilung einer Exportgenehmigung weitere Formulare, Dokumente oder sonstige Informationen notwendig sein oder werden, so wird der Besteller auch diese nach Aufforderung durch den Auftragnehmer und Maßgabe der Anforderungen des BAFA ohne schuldhaftes Verzögern beibringen. Für den Fall einer endgültigen negativen Bescheidung eines Antrags auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für die beauftragten Lieferungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung dieses Rücktrittsrechts berechtigt den Besteller nicht zu Schadensersatz. c) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen im Ausland, hat der Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf eigene Kosten rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer für Einfuhr und Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und sonstigen Materialien, sofern diese erforderlich sind, alle dafür etwaig erforderlichen Bewilligungen erteilt werden.  

5 Fristen / Termine, Verzug  
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, sofern sie im Vertrag schriftlich vereinbart worden sind. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Ist für die Lieferung oder Leistung eine Vorleistung (z. B. Beibringung von Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben etc) und/oder Anzahlung des Bestellers vereinbart, beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist jedoch erst mit Erfüllung der Vorleistung und/oder Eingang der Anzahlung.  
5.2 Bei einer Ex Works-Lieferung ist die Lieferfrist oder ist der Liefertermin eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist oder zum Liefertermin am vereinbarten Ort zur Abholung bereit steht. Im Falle einer vereinbarten Versendung des Liefergegenstandes ist die Lieferfrist oder ist der Liefertermin eingehalten, wenn bis zum Fristablauf oder bis spätestens zum vereinbarten Termin der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.  
5.3 Eine Leistungsfrist oder ein Leistungstermin gilt als eingehalten, wenn die vertraglichen Leistungen innerhalb der vereinbarten Fristen oder bis zum vereinbarten Termin ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind oder der Leistungsgegenstand noch unwesentliche Mängel aufweist, sofern die Funktionsfähigkeit des Leistungsgegenstandes dadurch nur unerheblich beeinträchtigt ist.  
5.4 Die Einhaltung von Fristen oder Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen und beizubringender erforderlicher Genehmigungen und Freigaben (insbesondere von Plänen und Zeichnungen), die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen und/oder verschieben sich die Termine angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.  
5.5 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich und Liefer- und Leistungstermine verschieben sich um die Dauer einer Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufgrund höherer Gewalt oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so sind der Auftragnehmer und der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Auftragnehmer vom Besteller die für die Zeit bis zur Einstellung der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verlangen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.  
5.6 Die im ersten Satz der vorstehenden Ziffer 5.5 genannten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des bis zum Eintritt des jeweiligen Umstandes bereits entstandenen Verzugsschadens bleibt unberührt.  
5.7 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen und/oder auf eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen, wenn der Auftragnehmer Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges auf Wunsch des Bestellers ausführt.  
5.8 Der Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzuges des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, sofern er eine Frist oder einen Termin wegen nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer nicht einhalten kann, vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.  
5.9 Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat der Auftragnehmer nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Bereithaltung zur Abholung oder der Versandbereitschaft Anspruch auf Erstattung der durch die weitere Lagerung entstandenen Kosten.  

6 Annahme und Annahmeverzug  
6.1 Der Besteller hat bei Fälligkeit die Lieferung / Leistung des Auftragnehmers unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftragnehmer anzunehmen. Diese Annahmeverpflichtung ist Hauptpflicht des Bestellers. Wegen unerheblicher Mängel darf der Besteller die Annahme von Lieferungen oder Leistungen nicht verweigern.  
6.2 Kommt der Besteller mit der Annahme der Lieferung / Leistung in Verzug, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des vereinbarten Auftragswerts je vollendeter Woche des Annahmeverzuges, maximal jedoch in Höhe von 15% des vereinbarten Auftragswerts. Das Recht des Auftragnehmers, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen sowie sonstige gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Die pauschale Entschädigung ist jedoch auf etwaige weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende pauschale Entschädigung entstanden ist.  
6.3 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Gegenstands der Lieferung oder Leistung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.  

7 Abnahme  
7.1 Eine Abnahme der Lieferung oder Leistung erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, ist die Abnahme, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, inner- Allgemeine Geschäftsbedingungen Ahrensburg, Januar 2024, halb von 14 Tagen nach Fertigstellung der Leistung durchzuführen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, insbesondere nicht wegen solcher Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.  
7.2 Hat der Auftragnehmer die Fertigstellung der abzunehmenden Lieferung oder Leistung angezeigt und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige unter schlüssiger Angabe mindestens eines Mangels, gilt die betreffende Lieferung oder Leistung als abgenommen.  
7.3 Die Abnahme der Lieferung oder Leistung gilt auch als erfolgt, sobald der Besteller den Liefer- oder Leistungsgegenstand mehr als eine Woche ohne Rügen von Mängeln in Gebrauch genommen hat. Dies gilt nicht, wenn die Ingebrauchnahme für den Besteller aufgrund besonderer Umstände unvermeidlich war.  
7.4 Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Abnahme aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht anwesend, so gilt die durch den Auftragnehmer vorgenommene Abnahmeprüfung als Abnahme.  
7.5 Sind zusätzlich zur Endabnahme weitere vorhergehende Zwischenabnahmen, insbesondere technische Abnahmeprüfungen vereinbart, wie zum Bespiel ein Funktionstest im Sanitätshaus des Auftragnehmers („Factory Acceptance Test“) gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 7 für diese Zwischenabnahmen entsprechend mit Ausnahme von Ziffer 7.3. Zwischenabnahmen gelten nicht als Abnahme im Rechtssinne gemäß § 640 BGB, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.  
7.6 Sämtliche Kosten für die Abnahme und jegliche Abnahmeprüfungen, auch für Zwischenabnahmen, sind vom Besteller zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Material, Betriebsstoffe, Gebrauchsstoffe, Zubehör, Hilfsgeräte etc. ebenso wie Aufwendungen für das eigene Personal des Bestellers sowie für sonstige Sachverständige und etwaige weitere Personen, die im Auftrag des Bestellers an der Abnahmeprüfung teilnehmen. Hiervon ausgenommen sind die Aufwendungen für das Personal des Auftragnehmers. Diese werden vom Auftragnehmer selbst getragen.  

8 Gefahrübergang  
8.1 Gefahrübergang bei Lieferungen. a) Im Falle einer Ex Works-Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand vom Auftragnehmer am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt wurde. Ist eine Versendung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer vereinbart, gehen die vorstehenden Gefahren mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transports bestimmten Person auf den Besteller über. b) Nimmt der Auftragnehmer Gegenstände für den Besteller in Gewahrsam, z. B. vom Besteller für die Ausführung der Lieferung oder Leistung beigestellte Gegenstände und/oder Materialien, so erfolgt die Verwahrung auf dessen Kosten und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, an den Auftragnehmer für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen. Befindet sich der Besteller im Verzug der Annahme, gelten ausschließlich die Ziffern 6.2 und 6.3 dieser AGB. c) Ist im Hinblick auf einen Liefergegenstand eine Abnahmeprüfung vereinbart, so gilt die Abnahme nur dann als Zeitpunkt des Gefahrübergangs, wenn es sich um einen Werkvertrag handelt.  
8.2 Gefahrübergang bei Leistungen vor Ort a) Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes sowie der zufälligen Verschlechterung der Arbeiten liegt bei Leistungen vor Ort, sei es im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Lieferung des Auftragnehmers oder ohne eine solche, beim Besteller. b) Vom Besteller für die Leistung vor Ort beigestellte Gegenstände und Materialien übernimmt der Auftragnehmer entsprechend den insoweit getroffenen Vereinbarungen zum Zwecke der Leistungserbringung in seine Obhut. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für diese Gegenstände und Materialien verbleibt beim Besteller. Für Schäden an diesen Gegenständen und Materialien, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gilt Ziffer 14.
8.3 Gefahrübergang bei Leistungen im Werk des Auftragnehmers a) Sind Leistungen an Gegenständen des Bestellers beim Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen auszuführen, z. B. Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Anpassungen, so hat der Besteller den Leistungsgegenstand dem Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden. b) Sind Gegenstände des Bestellers vom Auftragnehmer zum Zwecke der Leistungserbringung gemäß Ziffer 8.3 a) übernommen worden, werden diese an den Besteller auf dessen Kosten und Gefahr nach Erbringung der Leistung zurückgesendet. c) Verzögert sich die Rücksendung an den Besteller aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Rücksendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt bei Verzögerungen oder Behinderungen im Falle von höherer Gewalt oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender und unvorhergesehener Umstände. d) Sofern statt Rücksendung Abholung vereinbart ist, hat der Besteller die Gegenstände innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung über die Fertigstellung der Leistung abzuholen. Geschieht dies nicht, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Ablauf der 14-Tages-Frist auf den Besteller über und der Auftragnehmer hat das Recht, die Gegenstände ohne besondere Ankündigung an den Besteller auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden. e) Die vorstehenden Bestimmungen gemäß a) bis d) dieser Ziffer 8.3 gelten nicht, sofern es sich bei den Leistungen an Gegenständen des Bestellers um Mangelbeseitigungsarbeiten handelt.  

9 Eigentumsvorbehalt  
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (nachfolgend in dieser Ziffer 9 als „Vorbehaltsware“ bezeichnet) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem entsprechenden Vertrag mit dem Besteller einschließlich aller Zahlungen für vereinbarte Erweiterungen des Lieferumfangs und vom Besteller etwaig ausgeübter Optionen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Rücktritts herauszuverlangen. In dem Verlangen des Auftragnehmers auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.  
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese rechtzeitig auf eigene Kosten auszuführen.  
9.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen in die Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ahrensburg, Januar 2024.
9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Rechnungs Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem betreffenden Schuldner die Abtretung mitteilt.  
9.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Auftragnehmer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.  
9.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.  
9.7 Sollten vorstehende Eigentumsklauseln nach dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, nicht wirksam sein, so gilt zumindest als vereinbart, dass das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem entsprechenden Vertrag mit dem Besteller bei dem Auftragnehmer verbleibt. Sollte auch dies unzulässig sein, aber gestattet das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, dem Auftragnehmer, sich andere Sicherungsrechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Auftragnehmer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei den Maßnahmen des Auftragnehmers mitzuwirken, die er zum Schutz seines Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts am Liefergegenstand treffen wird.  

10 Zahlungen  
10.1 Sämtliche Zahlungen des Bestellers sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der festgelegten Frist über den Zahlbetrag verfügen kann.
10.2 Wechsel nimmt der Auftragnehmer - wenn überhaupt - nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit und erfüllungshalber entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn dem Auftragnehmer der Gegenwert vorbehaltlos zu Verfügung steht.  
10.3 Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.  
10.4 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit mehreren Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers aus laufenden Verträgen sofort fällig.  

11 Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltung  
11.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag oder gegen den Auftragnehmer bestehende Ansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Dies gilt jedoch nicht für Geldforderungen gemäß § 354a Abs. 1 HGB.  
11.2 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.  
11.3 Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn entweder a) seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind oder b) wenn er Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstands geltend macht und diese Mängel festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder vom Besteller zumindest glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen).  
11.4 Dem Auftragnehmer stehen Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.  

12 Mängelhaftung Für Mängel der Lieferungen und Leistungen haftet der Auftragnehmer wie folgt:  
12.1 Ist der Besteller Kaufmann setzen Mängelansprüche im Falle einer Lieferung voraus, dass der Besteller offen erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich rügt. Verdeckte Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Wird ein Mangel vom Besteller nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß gemäß den vorstehenden Bestimmungen gerügt, gilt der jeweilige Liefergegenstand in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und Mängelansprüche wegen dieses Mangels sind ausgeschlossen.  
12.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit (bei Nachtlagerungsschienen 0,5cm pro bestellten Maß) der Lieferung oder Leistung oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.  
12.3 Führt der Besteller zum Nachweis eines Mangels Leistungsmessungen oder sonstige Leistungsüberprüfungen durch, setzt ein Anerkenntnis durch den Auftragnehmer voraus, dass ein von ihm zu diesem Zweck entsandter Repräsentant an den Messungen und Überprüfungen teilnimmt. Dem Auftragnehmer bleibt jedoch in jedem Fall das Recht vorbehalten, den Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst zu untersuchen und eigene Messungen und Überprüfungen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ahrensburg, Januar 2024.
12.4 Liegt ein Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes vor, hat der Besteller dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zu geben, diesen innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist nach Wahl des Auftragnehmers entweder durch kostenlose Nachbesserung, Neuerbringung oder Ersatzlieferung zu beheben, wobei dem Auftragnehmer mindestens zwei Nacherfüllungs-versuche zustehen.  
12.5 Vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgender Ziffer 12.6 trägt der Auftragnehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, die Nacherfüllung ist für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.  
12.6 Abweichend von Ziffer 12.5 hat der Auftragnehmer die Aufwendungen für die Nacherfüllung jedoch insoweit nicht zu tragen, als sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen und kann diese Mehrkosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefer- oder Leistungsgegenstandes.  
12.7 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist die für die Nacherfüllung vom Besteller gemäß Ziffer 12.4 zu setzende angemessene Frist fruchtlos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadens- und/oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz ist jedoch nur nach Maßgabe der Ziffer 14 dieser AGB möglich.  
12.8 Im Falle eines Werkvertrags ist der Besteller ergänzend zu den in vorstehender Ziffer 12.7 genannten Rechten und bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.  
12.9 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn Mängel durch vom Besteller oder Dritten beigestellte Gegenstände oder Materialien verursacht werden oder auf die Leistungen des Personals des Bestellers oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Besteller bereitgestellten Personals haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn sie nachweislich auf fehlerhafte Anweisungen durch ihn oder die grob fahrlässige Verletzung seiner Aufsichtspflicht zurückzuführen sind.  
12.10 Es besteht keine Mängelhaftung des Auftragnehmers für Schäden oder Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, soweit sie durch Folgendes verursacht wurden: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte Anpassung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder nicht ordnungsgemäße Wartung durch den Besteller oder Dritte, durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes.  
12.11 Rügt der Besteller zu Unrecht das Vorliegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder Mangelüberprüfung vom Besteller ersetzt zu verlangen.  
12.12 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Rechtsmängel gilt zusätzlich:  
12.13 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die geschuldete Lieferung oder Leistung im Lande des Liefer- bzw. Leistungsortes frei von Rechten Dritter zu erbringen.  
12.14 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im Folgenden zusammen: „Schutzrechte“) durch die vom Auftragnehmer gelieferten Liefergegenstände berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder a) auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller gewähren oder b) den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder c) den Liefergegenstand austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller nicht beeinträchtigt wird.  
12.15 Im Falle einer Schutzrechtsverletzung durch eine Leistung des Auftragnehmers gilt Ziffer 12.4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Ziffer 12.14c) keine Anwendung findet.  
12.16 Ist dem Auftragnehmer die Erfüllung der Pflichten gemäß Ziffer 12.14 oder 12.15nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziffer 14.  
12.17 Die Verpflichtungen des Auftragnehmers gemäß Ziffern 12.14 bis 12.16 bestehen nur, wenn und soweit der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechten durch Dritte unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer vorgeht.  
12.18 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte, soweit die Verletzung auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben oder Vorgaben des Bestellers für die Fertigung des Liefergegenstandes oder die Erbringung der Leistung beruht. In diesem Fall hat der Besteller den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.  
12.19 Die Haftung des Auftragnehmers für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Verletzung durch vom Besteller vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand oder der Leistung oder den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen verursacht wurde.  

13 Verjährung von Mängelansprüchen  
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers in den dort geregelten Fällen ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme.  
13.2 Die vorstehenden Bestimmungen über Beginn und Dauer der Verjährungsfristen gemäß Ziffer 13.1 gelten in gleicher Weise für sämtliche vertragliche und auch sämtliche außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung.  
13.3 Soweit die Bestimmungen gemäß vorstehender Ziffern 13.1 bis 13.2 von den gesetzlichen Verjährungsfristen abweichen, gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, für die der Auftragnehmer gemäß Ziffer 14.2 unbeschränkt haftet. In dem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ahrensburg, Januar 2020

14 Haftung / Schadenersatz  
14.1 Ansprüche auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 14.  
14.2 Bei Produkten die angepasst werden müssen haftet ausschließlich der Besteller unabhängig davon wie oder wodurch der Schaden zustande gekommen ist.  
14.3 Die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche Schäden und Aufwendungen des Bestellers im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte.  
14.4 Soweit der Auftragnehmer gemäß vorstehender Ziffer 14.3 wegen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.  
14.5 Soweit die Haftung des Auftragnehmers gemäß dieser Ziffer 14 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  
14.6 Die Verjährung von Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen des Bestellers, die durch einen Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes verursacht wurden, richtet sich nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 13.3. Im Übrigen gilt für Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß dieser Ziffer 14 die gesetzliche Verjährung.  
14.7 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer 14 nicht verbunden.  

15 Softwarenutzung Soweit in den Liefer- und/oder Leistungsgegenständen Software enthalten ist, hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software, soweit die Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten und bestimmungsgemäßen Gebrauch des jeweiligen Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes erforderlich ist. In den Grenzen dieses Nutzungsrechts ist der Besteller auch berechtigt, Dritten ein entsprechendes Nutzungsrecht an der Software einzuräumen. Jede weitere oder darüber hinausgehende Nutzung der Software ist dem Besteller nicht gestattet.  

16 Geheimhaltung  
16.1 Der Besteller ist verpflichtet, alle Materialien im Sinne von Ziffer 2.5 sowie alle Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, insbesondere technisches Know-how und wirtschaftliche Betriebsdaten, des Auftragnehmers, die dem Besteller im Zusammenhang mit einem Vertrag überlassen, zugänglich gemacht oder sonst bekannt werden (zusammen im Folgenden: „Vertrauliche Informationen“) Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen, es sei denn, der Besteller ist gemäß Ziffer 2.5 zur Weitergabe von Vertraulichen an Dritte befugt oder der Auftragnehmer hat der Weitergabe von Vertraulichen Informationen an einen Dritten zuvor schriftlich zugestimmt.  
16.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Ziffer 16.1 gilt nicht oder nicht mehr für Vertrauliche Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden, die dem Besteller bereits vor ihrer Mitteilung durch den Auftragnehmer bekannt waren oder die der Besteller anderweitig rechtmäßig erlangt hat. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nicht, soweit sie der Geltendmachung rechtlicher Ansprüche des Bestellers entgegensteht.  
16.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung eines Vertrages bestehen und ist bei zulässiger Weitergabe von Vertraulichen Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen.  

17 Streitlösung / Anwendbares Recht  
17.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit sämtlichen Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller, bei denen diese AGB Vertragsbestandteil sind, oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Ahrensburg, Deutschland.  
17.2 Diese AGB und sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller, bei denen diese AGB Vertragsbestandteil sind, unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL/CISG).  

18 Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese AGB sind, unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages nicht berührt.  

Daniel Becker Orthesis, Januar 2024
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